Genetische Beratung ab Februar 2012

Das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz, GenDG) greift in die Berufsausübung der Kinder- und Jugendärztinnen und –ärzte ein.  Für das Neugeborenenscreening, dessen Bestand nach Inkrafttreten des Gesetzes 2/2010 gefährdet war, wurde Anfang 2011 eine praktikable Lösung gefunden. (Bei dem Neugeborenenscreening handelt es sich nicht um eine prädiktive genetische Untersuchung; es kann nach wie vor von jeder/m (Kinder- und Jugend-)Ärztin/Arzt auf Grundlage der Kinderrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt werden.) Das GenDG hat aber für genetische Untersuchungen mit Aufklärung und Beratung strenge Auflagen vorgesehen, die ab Februar 2012 greifen. 

Hierfür hat die Gendiagnostikkommission (GEKO), die am Robert-Koch-Institut angesiedelt ist, im Juli 2011 die Richtlinie zur genetischen Beratung beschlossen: 

In Zukunft sind alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihre Patienten vor einer genetischen Untersuchung aufzuklären und eine schriftliche Einverständniserklärung einzuholen. Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses nach einer diagnostischen genetischen Untersuchung muss der zuständige Arzt/die zuständige Ärztin eine genetische Beratung anbieten. Das GenDG schreibt hierfür eine zusätzliche Qualifikation für Ärzte vor. Dabei unterscheidet die Gendiagnostikkommission in ihrer Richtlinie zwischen einer sog. fachgebundenen genetischen Beratung im Zusammenhang mit diagnostischen genetischen Untersuchung und der genetischen Beratung im Rahmen von prädiktiven genetischen Untersuchungen. Bei prädiktiven genetischen Untersuchungen muss dem Patienten vor und nach der Untersuchung die genetische Beratung angeboten werden (die vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen werden hier nicht thematisiert).

Ab Februar 2012 müssen alle Ärzte, die eine fachgebundene genetische Beratung anbieten, einen Qualifikationsnachweis erbringen; als Übergangsregelung können sie sich in den nächsten fünf Jahren ohne jede Fortbildung einer Wissenskontrolle unterziehen. Natürlich kann auch die Qualifikationsmaßnahme der Landesärztekammern durchlaufen werden, diese umfasst 72 Fortbildungseinheiten. Weitere Informationen erhalten Sie über die jeweiligen Landesärztekammern: 


Siehe dazu auch einen Artikel im Deutschen Ärzteblatt: "Gendiagnostikgesetz: Notlösung für den Übergang" (Dtsch Arztebl 2011; 108(51-52): A-2749 / B-2293 / C-2261)