Der G-BA hatte im April die Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen von einzelnen stationären Einrichtungen (nach § 136c Absatz 3 SGB V) aktualisiert.
Die DGKJ begrüßt die Möglichkeit, dass auch Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zukünftig Sicherstellungszuschläge erhalten können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass an dem jeweiligen Standort die Gynäkologie und Geburtshilfe die Voraussetzungen erfüllt, Sicherstellungszuschläge abrufen zu können.