Aufgrund der Corona-Pandemie und des damit einhergehenden erhöhten Behandlungsbedarfes von an COVID-19 erkrankten Patienten in Krankenhäusern hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit sofortiger Wirkung eine Verlängerung der Frist zur Umsetzung der im Dezember 2019 verabschiedeten Zentrums-Regelung beschlossen. Seitens des G-BA erfolgten damit Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V.
Die betroffenen Krankenhäuser haben mit dem Änderungsbeschluss 12 statt der ursprünglichen 6 Monate Zeit, um die vom G-BA normierten Qualitätsanforderungen zu erfüllen.
Die Zentrums-Regelung des G-BA hatte die DGKJ bereits mit Beschluss im Dezember 2019 kritisiert. Wichtige Aspekte der Kinder- und Jugendmedizin wurden nicht berücksichtigt und fanden keinen Eingang in die Regelung.