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G-BA beschließt Zentrums-Regelungen

23.12.2019

Zwar klärt der Gemeinsame Bundesausschuss generelle Voraussetzungen für die Konzentration der Versorgung, übergeht dabei aber wesentlich die Kinder- und Jugendmedizin.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 legt der G-BA Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelungen) fest. Dazu zählen Kriterien wie eine überörtliche Aufgabenwahrnehmung, die Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses und die Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen.

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) bedauert, dass die Forderung nach einem Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin vollkommen außer Acht gelassen wurde, obschon dem Ausschuss die dringlichen Gründe für eine pädiatrische Zentrenbildung ausführlich vorgetragen wurden. Zudem vermisst die DGKJ bei den festgelegten Kriterien generell die Berücksichtigung der medizinischen Belange von Kindern und Jugendlichen als einer sehr spezifischen Patientengruppe.

Lediglich im Bereich der Seltenen Erkrankungen legte der G-BA fest, dass für eine Zentrenbildung in diesem Bereich eine Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin am Standort des Zentrums Bedingung ist. Dennoch sind bei den weiteren Vorgaben für Zentren für Seltene Erkrankungen sehr kritische Punkte, die die DGKJ-Kommission für Seltene Erkrankungen ausführlicher kommentieren wird.  

Den Beschlusstext des G-BA finden Sie hier.

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