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Presseinfo: Das neue Infektionsschutzgesetz diskriminiert Kinder

17.03.2022

Der Gesundheitsausschuss billigt das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes - entgegen allen Bedenken.

Der Ausschuss für Gesundheit im Deutschen Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes gebilligt – trotz aller Bedenken und Warnungen der ExpertInnen. Bereits am Montag, den 14. März hatte der Gesundheitsausschuss im Eilschritt eine Anhörung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) anberaumt. Auch die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ) war dazu als Sachverständige geladen, ebenso die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie e. V. (DGPI) und der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ). Diese hatten in einer Stellungnahme vor der Umsetzung des IfSG in vorgelegter Form in Vorfeld der Anhörung gewarnt, hatten aber keine Möglichkeit dies in der Anhörung anzubringen.

„Ohne eine Änderung des Gesetzestextes unter Berücksichtigung der von uns eingebrachten Aspekte ist Kindern und Jugendlichen mit der aktuell vorgesehenen Änderung des IfSG eine Teilhabe an Bildung, Kultur und anderen Aktivitäten des sozialen Lebens nicht in gleicher Weise wie Erwachsenen möglich. Zudem gibt der Bund mit den neuen Änderungen ein besonders wichtiges Instrumentarium zur schnellen Einleitung von Schutzmaßnahmen in der Pandemiebekämpfung aus der Hand. Es ist uns absolut unverständlich, dass der Gesundheitsausschuss dem Gesetzentwurf so zugestimmt hat “, kritisiert Priv.-Doz. Dr. Burkhard Rodeck, Generalsekretär der DGKJ.

Die Fachgesellschaft weist u. a. darauf hin, dass künftig im IfSG allgemein geltend für einen vollständigen Impfschutz drei Impfungen oder zwei Impfungen und ein positiver Antikörpertest aufgrund einer Infektion anerkannt werden. Das ist für jüngere Kinder nicht umsetzbar.

Es gibt für Kinder unter 5 Jahren keinen zugelassenen Impfstoff, für 5- bis 11-Jährige liegt keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO für die ersten beiden Impfungen vor. Eine dritte Impfung (Boosterimpfung) ist in dieser Altersgruppe aktuell weder empfohlen geschweige denn zugelassen. Somit bleibt ihnen nach der gewählten Formulierung definitionsgemäß der Status „vollständiger Impfschutz“ verwehrt.

„Diese Regelungen dürfen nicht für Kinder bis 11 Jahren gelten - hier muss eine Ausnahmeregelung gefunden werden, die zudem auch auf die 12- bis 17-Jährigen auszudehnen ist. Auch für diejenigen Patienten, die bereits nach der 1. oder 2. Impfung eine Impfkomplikation (wie z.B. eine Myokarditis) erlitten haben, sollte eine Sonderregelung greifen“, erläutert Rodeck.

Am morgigen Freitag berät der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung über den Gesetzentwurf zur Änderung des IfSG, danach wird das Gesetz dem Bundesrat überstellt. Dieser wird ebenfalls morgen in einer Sondersitzung zum Gesetz abstimmen.

Die vollständige Stellungnahme der DGKJ zum IfSG finden Sie hier.

 


Pressekontakt

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ)
Dr. Sybille Lunau
Chausseestr. 128/129 | 10115 Berlin
Tel. +49 30 3087779-14
presse(at)dgkj.de 

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