Satzung der DGKJ



Satzung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin

vom 01.10.2005 in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung vom 09.09.2022

 

§ 1 Ziele und Zweck der Gesellschaft

(1)  Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V., Sitz Berlin, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) in der Bekanntmachung vom 01.10.2002 und unter Berücksichtigung der seither ergangenen Gesetzesänderungen, insbesondere vom 10.10.2007.

(2)  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbst die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO). Hierunter fällt insbesondere,

a)  die wissenschaftlichen und fachlichen Belange der Kinder- und Jugendmedizin sowie die Belange der Kinder- und Jugendärzte zu fördern und den Gemeinsinn unter den Mitgliedern zu pflegen,

b)  die wissenschaftlichen Grundlagen für die bestmögliche kinderärztliche Versorgung der Bevölkerung zu erarbeiten,

c)  die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin zu pflegen,

d)  die Integration pädiatrischer Subspezialitäten zu fördern.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Erfüllung der Aufgaben

(1)   Diese Aufgaben erfüllt die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V., indem sie

a)   jährlich Tagungen veranstaltet,

b)  an internationalen Tagungen auf dem gesamten Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin teilnimmt,

c)  durch Preise und Beihilfen die wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin unterstützt,

d)  Stellung nimmt zur ambulanten und klinischen Versorgung der Kinder und Jugendlichen Deutschlands,

e)  die Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung und die Berufsausübung der Kinder- und Jugendärzte sowie die pädiatrische Forschung unterstützt, soweit es sich hierbei um Projekte gemeinnütziger Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, und die zuständigen Behörden, Gremien und Institutionen anderer gemeinnütziger Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im In- und Ausland in allen Fragen dazu berät.

f)   die zuständigen Bundes- und Landesbehörden und die Öffentlichkeit aufmerksam macht auf Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin, die für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen bedeutungsvoll sind, sowie in wirkungsvoller Weise dazu beiträgt, dass im Kindes- und Jugendalter Schaden verhütet und die Gesundheit gefördert werden.

(2)  Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin unterstützt durch Mitgliedschaft oder Mitarbeit Bündnisse und Organisationen, die sich der medizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen widmen.

 

§ 3 Mitglieder

(1)  Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin hat

1. ordentliche Mitglieder,

2. korporative Mitglieder,

3. Ehrenmitglieder,

4. korrespondierende Mitglieder,

5. außerordentliche Mitglieder und

6. fördernde Mitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder müssen approbierte Ärzte sein. Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Für die Aufnahme ist der Präsident zuständig. Eine Ablehnung erfordert einen Beschluss des Vorstandes.

(3)  Korporative Mitglieder können Vereinigungen werden, die Spezialitäten der Kinder- und Jugendmedizin oder andere kindbezogene Fächer vertreten. Sie werden in der Mitgliederversammlung durch eine, von der jeweiligen Vereinigung autorisierte Person vertreten. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(4)  Zu Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich in besonderem Maße um die Kinder- und Jugendmedizin verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder müssen dem Präsidenten bis sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich zugeleitet werden.

(5)  Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die an der Kinder- und Jugendmedizin interessiert sind. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(6)  Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen werden, die die Ziele und Zwecke der Gesellschaft fördern wollen. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben; über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder und Jahresbeitrag

(1)  Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und das Wort zu nehmen. Die ordentlichen Mitglieder sind nach den Bestimmungen dieser Satzung in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar; außerordentliche und fördernde Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

(2)  Ordentliche, korporative, außerordentliche und fördernde Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser wird für ordentliche Mitglieder von der Mitgliederversammlung, für korporative, außerordentliche und fördernde Mitglieder vom Vorstand festgesetzt.

(3)  In besonderen Fällen kann der Schatzmeister auf Antrag den Jahresbeitrag ermäßigen.

(4)  Die Jahresbeiträge sind in der ersten Hälfte eines jeden Jahres zu entrichten.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a)  durch den Tod

b)  durch Verlust der Approbation

c)  durch Austritt

Dieser ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

d)  durch Ausschluss aus ,,wichtigem Grund"

Über einen schriftlich zu begründenden Antrag eines ordentlichen Mitgliedes auf Ausschluss eines Mitgliedes beschließt - nach Anhörung des Betroffenen - der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit in geheimer Abstimmung.

e)  durch Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1.  der Präsident der Gesellschaft

2.  der Vorsitzende des Jahreskongresses

3.  der Vorstand

4.  die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Präsident der Gesellschaft

(1)  Der Präsident repräsentiert die Gesellschaft; er wird durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Schatzmeister der Gesellschaft, jeder von Ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.

(3)  Der Präsident der Gesellschaft ist Vorsitzender des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes. Er leitet die Mitgliederversammlung.

(4)  Er ist zuständig für alle Aufgaben mit Ausnahme der Jahreskongresse und Entscheidungen nach § 8, Abs. 3.

(5)  Die Mitgliederversammlung kann nach Anhörung des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Präsidenten der Gesellschaft abberufen. Neuwahl für den Rest der Amtszeit des abberufenen Präsidenten erfolgt gemäß § 11, Abs.1.

 

§ 8 Der Vorsitzende des Jahreskongresses

(1)   Der Vorsitzende des Jahreskongresses organisiert die wissenschaftlichen Inhalte. Er hat die Möglichkeit, in der wissenschaftlichen Leitung einen oder mehrere Partner zu kooptieren.

(2)  Der Kongress findet jährlich statt. Wenn die internationale Gesellschaft für Pädiatrie in Europa tagt, kann der Kongress ausfallen.

(3)   Maßnahmen der Vorbereitung und Ausführung des Jahreskongresses bedürfen insoweit der Zustimmung des Schatzmeisters als Mittel der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin für diese Zwecke in Anspruch genommen werden. Stimmt der Schatzmeister nicht zu, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4)  Die Abrechnung des Jahreskongresses muss dem Schatzmeister bis zum Ende des Kongress-jahres vorgelegt werden.

 

§ 9 Der Vorstand

(1)   Dem Vorstand gehören an:

a) der Präsident der Gesellschaft

b) der Vizepräsident (der zukünftige oder der ehemalige Präsident) als Vertreter des Präsidenten der Gesellschaft

c) der Schatzmeister

d) der Vorsitzende des Jahreskongresses

e) der Vorsitzende des nächstjährigen Jahreskongresses

f)  drei Vertreter unterschiedlicher pädiatrischer Spezialitäten

g) der Sprecher des Konvents für fachliche Zusammenarbeit, der von den korporativen Mitgliedern nach § 12 (9) gewählt wird

h) ein Kinder- und Jugendarzt in freier Praxis

i)  ein Vertreter der Ärzte in Weiterbildung

j)  ein Vertreter der Fach- und Oberärzte

k)  ein Vertreter des Konvents der leitenden Hochschullehrer

l)  ein Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie

m) ein Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin

n) ein Vertreter des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte

o) ein Vertreter der Vereinigung leitender Kinder- und Jugendärzte und Kinderchirurgen Deutschlands

Personalunion ist möglich.

(2)   Die Mitglieder a) - j) sind stimmberechtigt; die kooptierten Vorstandsmitglieder k) - o) besitzen Rede- aber kein Stimmrecht.

(3)   Alle Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin sein.

(4)   Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er kann der Mitgliederversammlung die Bestellung eines Geschäftsführers vorschlagen. Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie ist kein Organ der Gesellschaft.

(5)   Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:

a)  Entscheidungen von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung

b)  Beratung des Präsidenten

c)  Beratung des Vorsitzenden des Jahreskongresses

d)  Einsetzen von Kommissionen, Bestellung ihrer Vorsitzenden und Festlegung ihrer Aufgaben

(6) Der Vorstand tritt in der Regel zweimal im Jahr zu ordentlichen Sitzungen zusammen, der geschäftsführende Vorstand nach Bedarf. Außerdem können außerordentliche Sitzungen stattfinden.

(7)  Den Vorstandsmitgliedern a) – i) werden Aufwendungen gegen Nachweis erstattet, die ihnen in Ansehung ihres Amtes tatsächlich entstanden sind. Für die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands kann eine pauschale Vergütung in angemessener Höhe für ihre sonstigen Aufwendungen gewährt werden.

(8)  Arbeit und Aufgabenverteilung des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

(1)  Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem nach § 12, Absatz 9 bestimmten Sprecher zusammen.

(2)  Der geschäftsführende Vorstand behandelt die aktuellen Geschäfte der Gesellschaft; er tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.

(3)  Der Präsident oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz; Gäste können eingeladen werden.

(4)  Er ist dem gesamten Vorstand berichts- und rechenschaftspflichtig.

(5)  Ist der geschäftsführende Vorstand in der Sache nicht einig, entscheidet der gesamte Vorstand.

(6)  Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, einen ‚Generalsekretär’ für die Dauer der Amtszeit des Präsidenten zu beschäftigen. Der Generalsekretär unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und tritt nach außen als Interessenvertreter der Gesellschaft auf. Er ist nicht Organ und nicht Rechtsvertreter der Gesellschaft. Er nimmt an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.

 

§ 11 Wahl des Vorstandes

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes nach § 9, Abs. 1 Buchstaben b) bis f), h) und i).

(2)   Vorschlagsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied der Gesellschaft.

(3)   Die Wahl des Vorstandsmitgliedes aus § 9, f und g für den geschäftsführenden Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(4)  Die Wahl zum Vorsitzenden des Jahreskongresses erfolgt 4 Jahre vor der Jahrestagung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Vorstand gehört er im 3. und 4. Jahr nach seiner Wahl an. Optionen für den Vorsitz des Jahreskongresses sind möglich.

(5)  Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 3 Jahre. Im Anschluss an die 3-jährige Präsidententätigkeit bleibt er 1 Jahr als Vizepräsident im Amt. Der gewählte Vizepräsident wird 2 Jahre nach seiner Wahl Präsident. Die Wahlperiode des Schatzmeisters beträgt 5 Jahre, die der Kongressvorsitzenden 2 Jahre, die aller anderen Vorstandsmitglieder 3 Jahre.

Beim vorzeitigen Ausscheiden erfolgt Neuwahl auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung. Scheidet der Präsident vorzeitig aus, wird der amtierende Vizepräsident Präsident; scheidet auch der neue Präsident vorzeitig aus, wählen die Mitglieder bei der nächst folgenden Mitgliederversammlung den Präsidenten direkt.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet anlässlich der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin statt. Der Präsident oder sein Stellvertreter beruft sie mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsorgan der Gesellschaft ein. Alternativ ist die Einladung durch Publikation auf der Website des Vereins und Zusendung der Einladung per Email oder Brief möglich. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet, ob die Mitgliederversammlung als reine Präsenzveranstaltung, ausschließlich im Onlineverfahren oder alternativ im sogenannten Hybrid-Modus mit Präsenz und online-Teilnehmern durchgeführt wird. Für das Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 6 Stunden vor Eröffnung der Versammlung, bekannt gegeben; gegebenenfalls werden weitere Informationen zu sonstigen Zugangs-, Login- und Authentifizierungsdaten mittels Email zur Verfügung gestellt. Teilnehmer der Versammlung im Onlineverfahren haben ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich zu machen.

(2)  Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Spätere Anträge zur Tagesordnung, nicht jedoch Anträge auf Satzungsänderung, können beim Vorsitzenden bis eine Woche vor Beginn der Jahrestagung eingereicht werden. Solche Anträge werden nur dann in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließt.

(3)  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a)    Entgegennahme des Jahresberichtes

b)    Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

c)    Entlastung des Vorstandes

d)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das kommende Geschäftsjahr

e)    Festlegung des Jahresbeitrages

f)     Wahl der Vorstandsmitglieder, einschl. der Vorsitzenden der Jahreskongresse

g)    Wahl von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern gemäß § 3, Abs.3

h)    Auslobung von Preisen

i)     Beschlussfassung über Geschäftsordnungen, Satzungsänderungen und Wahlordnungen

j)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5)  Soweit in der Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist, wird mit einfacher Mehrheit - ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen - abgestimmt. Beschlüsse über Satzungs-änderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen online mittels der für die Versammlung bereitzustellenden Kommunikationstechnik zur Fernabstimmung durchzuführen; zu Mehrheitserfordernissen und Bindungswirkung derartiger Beschlüsse gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung.

(6)  Die Abstimmung ist offen, auf Antrag geheim durchzuführen. Auf Beschluss des Vorstandes kann in Ausnahmesituationen eine briefliche Abstimmung erfolgen

(7)  Der Vorstand kann innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung anberaumen. und zwar durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins und Zusendung der Einladung per Email oder Brief.Wenn mindestens 0,5 % der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, hat der Vorstand diese innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie eine ordentliche Mitgliederversammlung; sie kann nach der Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstandes ebenfalls als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Mitgliederversammlung (Onlineverfahren) bzw. Hybrid-Veranstaltung gemäß den Regelungen in Absatz (1) durchgeführt werden.Sie ist an die beantragte Tagesordnung gebunden; §12 Absatz 1, 4 bis 6 finden in gleicher Weise Anwendung.

(8)  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie wird im Mitteilungsblatt der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin veröffentlicht.

(9)  Korporative Mitglieder finden sich mindestens einmal pro Jahr zu einer Teilmitgliederversammlung (Konvent für fachliche Zusammenarbeit) zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren einen Sprecher. Der Sprecher beruft die Versammlung mit einer Frist von 4 Wochen unter Ankündigung einer Tagesordnung ein und leitet sie.

Aufgaben dieses Konvents sind u.a., gemeinsame Interessen der verschiedenen Spezialitäten im Rahmen der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin zu vertreten und entsprechende Vorschläge für den Vorstand zu erarbeiten.

 

Allgemeine Regelungen

§ 13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14

Die Gesellschaft erstrebt keinerlei Gewinn. Das Vermögen der Gesellschaft und etwaige Überschüsse oder Zuwendungen dürfen nur ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 15

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

§ 16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Gesundheitsförderung im Kindes- und Jugendalter zu verwenden.

§ 17

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich- dem am nächsten kommt, was die Vorstandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Abfassung dieser Satzung oder bei einer späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht: Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

Die gewählte männliche Form gilt als geschlechtsneutral.