Facharzt FAQs



Facharzt FAQs

Du hast dein Examen geschafft: Herzlichen Glückwunsch! Und nun? Am Anfang der Arztlaufbahn gab es viele Fragen, die wir uns gestellt haben. Um Euch den Einstieg eventuell ein wenig zu erleichtern, haben wir hier auf den Seiten der Jungen DGKJ ein paar Facharzt-Fragen und -Antworten gesammelt.

 

Wie werde ich überhaupt Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin?

„Nach Abschluss des Studiums der Humanmedizin und nach Erhalt der Approbation bzw. Berufserlaubnis kann eine Ärztin/ein Arzt mit der mehrjährigen Weiterbildung beginnen, um eine Facharztbezeichnung zu erwerben.“

Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen - also selbstständig arbeiten zu dürfen. Um sicherzustellen, dass Du diese festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten gelernt und Deine Zeiten erfüllt hast, gibt es mittlerweile ein Logbuch für jede Facharztweiterbildung. Da sich die zugrundeliegenden Weiterbildungsordnungen landesspezifisch unterscheiden können, ist es besonders wichtig Kontakt mit deiner Landesärztekammer aufzunehmen. Eine Kontaktliste findest du hier.

 

Nach welchen Regeln erfolgt die Weiterbildung?

In Deutschland sind für alle Angelegenheiten der ärztlichen Weiterbildung die Landesärztekammern zuständig. Es existiert zwar eine von der Bundesärztekammer erarbeitete (Muster-) Weiterbildungsordnung, diese hat für die Landesärztekammern jedoch nur empfehlenden Charakter. Die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern können daher voneinander abweichen. Grundsätzlich muss ein Weiterbildungsassistent die Inhalte der WBO jener Landesärztekammer nachweisen, bei welcher er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt und deren Kammermitglied er ist.

Generell gilt, dass du insgesamt 60 Monate (bezieht sich auf eine Vollzeitstelle) als Ärzt:in in Weiterbildung bei einem/r befugten Arzt/Ärztin gearbeitet haben musst, um Fachärzt:in für Kinder-und Jugendmedizin zu werden. Jeder Weiterbildungsabschnitt muss in den meisten Bundesländern mindestens 6 Monate (in Teilzeit verlängert sich die Mindestdauer, siehe unten) umfassen um anerkannt zu werden und muss mit einem Zeugnis bestätigt werden. Abschließend musst du eine mündliche Prüfung vor der zuständigen Landesärztekammer ablegen. Deine zuständige Landesärztekammer ist übrigens die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem du arbeitest - nicht unbedingt aber auch wohnst (gerade bei Stadtstaaten wie Berlin oder Hamburg kann das Wohn- und Arbeitsbundesland schon mal abweichen).

Eine Stelle als Weiterbildungsassistent muss außerdem angemessen bezahlt werden, unbezahlte Hospitationen werden deshalb nicht angerechnet.

 

Wo kann ich die Weiterbildung machen?

Generell überall, wo eine Weiterbildungsbefugnis für Kinder- und Jugendmedizin vorliegt. Dies ist den Internetseiten der jeweiligen Landesärztekammern zu entnehmen. 

Die notwendige Weiterbildungszeit von 60 Monaten kannst Du sowohl im stationären Bereich als auch im ambulanten oder rehabilitativen Bereich ableisten. Bis zur neuen Weiterbildungsordnung 2020, die die meisten Bundesländer übernommen haben, galt es 36 Monate stationär abzuleisten. Mittlerweile werden meist nur noch 6 Monate auf einer pädiatrischen Intensivstation verlangt. Man muss natürlich trotzdem schauen, dass man die vorgeschriebenen Inhalte im Logbuch auch tatsächlich in der Klinikzeit schafft. Zusätzlich dazu können weiterhin auch Zeiten in der Kinderchirurgie, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder auch nicht-pädiatrischen Einsatzfeldern angerechnet werden. Hier gilt wieder die lokale Weiterbildungsordnung.

Am besten schaust du einmal auf der Seite deiner Landesärztekammer unter Weiterbildung nach oder tauschst Dich mit den Kollegen in der Gruppe „Aus- und Weiterbildung“ zum Thema aus.

 

Was ist das eLogbuch?

Das eLogbuch ist der neue digitale Leistungsnachweis für alle Ärzt:innen in Weiterbildung. Hier dokumentierst du den Erwerb deiner Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (so heißen die Kategorien) und dein/e Weiterbildungsbefugte/r bestätigt diese in den Rubriken „Kognitive und Methodenkompetenz“ bzw. „Handlungskompetenz“. Außerdem notierst du hier auch deine nachzuweisenden Richtzahlen (z.B. Sonoraphien der Säuglingshüfte). Eine weitere wichtige Funktion ist das live Dokumentieren der verpflichtenden jährlichen Weiterbildungsgespräche. Praktischerweise kannst du dir im eLogbuch auch die unterschiedlichen Weiterbilungsordnungen der Landesärztekammern im Vergleichsmodus anschauen. Mehr zum eLogbuch findest du hier.

 

Ist eine Weiterbildung auch in Teilzeit möglich?

Ja, jedoch muss die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle ausmachen. Der Weiterbildungsabschnitt wird anteilig angerechnet. Arbeitest du beispielweise auf einer 50%-Stelle, so werden dir nach 12 Monaten Arbeit auf dieser Stelle 6 Monate für die Facharztausbildung angerechnet, wodurch sich die Weiterbildungszeit entsprechend verlängert.

Eine Teilzeittätigkeit muss der Ärztekammer nicht mehr im Vorfeld gemeldet werden, jedoch muss der zeitliche Umfang der Teilzeitbeschäftigung im Zeugnis aufgeführt werden. Hier gilt: Am besten vorher mit der Klinik und der Landesärztekammer sprechen!

 

Wie wirkt sich z.B. die Elternzeit auf die Weiterbildung aus?

Elternzeit wird wie alle Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit die länger als 6 Wochen andauern, also auch längere Erkrankungen oder Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft, nicht auf die Dauer der Weiterbildungszeit angerechnet.

Es besteht Kündigungsschutz und Ärzt:innen in Weiterbildung haben Anspruch auf Rückkehr nach der Elternzeit, wenn der Vertrag über die Elternzeit hinaus läuft. Befristete Verträge, die in der Elternzeit oder im Beschäftigungsverbot enden, verlängern sich nicht automatisch um die Dauer der Fehlzeiten. Der bestehende Kündigungsschutz hat darauf keinen Einfluss. Erkundigt Euch also bei Eurem Arbeitgeber, euerm Betriebsrat und der Landesärztekammer, ob Euer Vertrag (z.B. nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz) auslaufen kann.

Mehr Informationen zum Thema findest Du in der Rubrik „Familie und Beruf“.

 

Meine Klinik hat die Weiterbildungsbefugnis für 24 Monate - was heißt das?

Das heißt, dass an Deiner Klinik Fachärzte arbeiten, die Dich ausbilden dürfen, aber egal wie lange du dort arbeiten solltest, insgesamt nur 24 Monate als Weiterbildungszeit für den Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin anrechenbar sind.

Wichtig auch: Die Weiterbildungsbefugnis wird den Ausbildern zeitlich befristet erteilt! Erkundige Dich also, wann die Befugnis ausläuft und ob bereits eine neue beantragt ist, damit du Deine volle Weiterbildungszeit angerechnet bekommen kannst.

 

Ist die Weiterbildungsbefugnis an die Klinik oder die Person gebunden?

Die Befugnis, auszubilden, wird immer personenbezogen erteilt. Das heißt im Klartext: Wenn der einzige Weiterbildungsbefugte aus der Klinik ausscheidet, erlischt ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, an dieser Klinik die Facharztweiterbildung angerechnet zu bekommen. Daher ist es wichtig, im Bewerbungsgespräch zu fragen: Wer ist der Weiterbildungsbefugte und wer sein Stellvertreter?

 

Weiterbildung im Ausland - geht das?   

Bevor Du deinen Koffer packst, um am anderen Ende der Welt zu praktizieren, solltest du unbedingt die Weiterbildungsabteilung deiner Landesärztekammer kontaktieren, um die Möglichkeit der Anrechnung im Ausland erworbener Zeiten abzuklären, da sich die Weiterbildungssysteme und Arbeitskonditionen von Ärzten weltweit teilweise stark unterscheiden. Meist werden sie dir keine definitive Zusage machen, aber zumindest ist eine unverbindliche Einschätzung möglich.

Es gibt beim Dezernat Internationale Angelegenheiten der Bundesärztekammer „https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/internationales/ bereits einige Informationen für Ärzte, die das Fernweh gepackt hat. Unter anderem findet Ihr dort eine Länderspezifische Liste von Ansprechpartnern in den Zielländern, die man ebenfalls kontaktieren kann, um mehr über die Anrechenbarkeit herauszufinden.

Grundsätzlich gelten auch im Ausland die 3 Regeln:

  • Die Arbeitszeit sollte mindestens 6 Monate betragen.
  • Es muss einen befugten Auszubildenden geben.  
  • Die Arbeit muss angemessen bezahlt sein.
 
Tipps zur Bewerbung und andere hilfreiche Infos findet ihr in der Zusammenfassung von unserem Mini-Mentoring für Studierende.

 

Text: Nora Karara

Fußnoten


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